Im Coaching sind zwei Verträge von entscheidender Bedeutung: Der formale (juristische) Vertrag und der psychologische Vertrag (die Spielregeln zwischen Coach und Klient).
Die formalen Rahmenbedingungen der Beratungsbeziehung zwischen dem Interessenten und dem Coach werden in einem Vertrag festgehalten.
Bei diesem formalen Vertrag handelt es sich i.d.R. um einen Dienstvertrag. Bei einem Dienstvertrag wird im Gegensatz zu einem Werkvertrag nicht ein bestimmtes Ergebnis oder Ziel versprochen. Stattdessen wird mit einem Dienstvertrag vereinbart, dass der Coach eine (fundierte) Leistung erbringt. Dabei bleibt die Sorgfaltspflicht des Coachs erhalten.
Inhalte des Vertrages sind im Wesentlichen:
Der Dienstvertrag wird nicht aus Misstrauen geschlossen (dann wäre grundsätzlich kein Coaching möglich), sondern um Verbindlichkeit zwischen den beteiligten Parteien zu schaffen.
Das Amtsgericht Kamen hat in einem Urteil vom 06.05.2005 (12 C 519/03) entschieden, dass ein formaler Vertrag nicht zwangsläufig schriftlich verfasst werden muss, um Gültigkeit zu besitzen.
Hintergrund des Urteils ist ein Fall, in dem es im Rahmen eines zunächst privaten Kontakts zwischen einem Coach und einer Führungskraft zu einem Besprechungstermin in einem Hotelseminarraum kam. Während des ca. dreistündigen Treffens wurden die berufliche Situation und Karrierefragen der Führungskraft thematisiert. Ein schriftlicher Vertrag wurde jedoch nicht vorab geschlossen. Im Nachgang bestritt die Führungskraft, dass es sich um ein berufliches Treffen gehandelt habe und weigerte sich, auch unter Verweis auf die fehlende schriftliche Vereinbarung, ein Honorar zu zahlen.
Das Amtsgericht Kamen war jedoch anderer Meinung und verneinte die Notwendigkeit eines ausdrücklichen oder gar schriftlichen Auftrages zu einem Coaching. Begründung: Dem Beratenen hätte durch das dienstliche Ambiente sowie der Tatsache, dass der Coach genau die Dienstleistung erbracht habe, die seinem Berufsbild entspricht, klar sein müssen, dass es sich nicht um einen privaten Termin gehandelt habe. Auch der Ablauf des Termins, das intensive gemeinsame Arbeiten und die Tatsache, dass für die Nutzung des Raums ein Entgelt an das Hotel zu bezahlen war, hätten einen geschäftlichen Charakter des Treffens nahe gelegt. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung ging das Gericht unter Bezugnahme auf einen Sachverständigen schließlich von einer Vergütung in einem Rahmen von 115 bis 300 Euro Nettostundensatz aus.
Hans Olbert (2018)
Rechtshandbuch für Training, Beratung und Coaching
Bonn: managerSeminare
ISBN: 978-3-95891-041-6
Neben dem formalen Dienstvertrag gibt es zwischen Coach und Klient noch einen „psychologischen“ Vertrag, der die individuellen Spielregeln des gemeinsamen Arbeitsbündnisses festlegt. Dazu gehört insbesondere, welche Bereiche in dem Coaching thematisiert werden sollen und welche nicht. Unangemessene Erwartungen des Klienten sollten an dieser Stelle geklärt werden, z.B., dass dem Klienten keine Arbeit abgenommen oder eine Dienstleistung an ihm vollzogen wird. Die Aushandlung des psychologischen Vertrags und der Beziehung zum Klienten ist stets ein individueller Vorgang, da die Personen und Situationen in jedem Coaching unterschiedlich sind. Häufige Inhalte und Bedingungen des psychologischen Vertrags sind (neben den zu diesem Zeitpunkt bereits geklärten Grundvoraussetzungen):
Der psychologische Vertrag ist flexibel, d.h. er kann von beiden Seiten jederzeit nachverhandelt werden, wenn dies notwendig bzw. für den Coaching-Prozess sinnvoll erscheint. Bestimmte Vertragspunkte sind jedoch nicht beliebig änderbar, z.B. ob die Grundvoraussetzungen für Coaching gegeben sind.