Coaching-Ablauf

Coaching-Verträge

Rahmenbedingungen von Coach und Klient

Der Coaching-Vertrag steckt die Rahmenbedingungen zwischen Coach und Klient ab. Was hierbei zu beachten ist, erfahren Sie im Folgenden.

5 Min.

Zwei Männer im Anzug schütteln sich die Hand.

Im Coaching sind zwei Verträge von entscheidender Bedeutung: Der formale (juristische) Vertrag und der psychologische Vertrag (die Spielregeln zwischen Coach und Klient).

Der formale Vertrag

Die formalen Rahmenbedingungen der Beratungsbeziehung zwischen dem Interessenten und dem Coach werden in einem Vertrag festgehalten.

Bei diesem formalen Vertrag handelt es sich i.d.R. um einen Dienstvertrag. Bei einem Dienstvertrag wird im Gegensatz zu einem Werkvertrag nicht ein bestimmtes Ergebnis oder Ziel versprochen. Stattdessen wird mit einem Dienstvertrag vereinbart, dass der Coach eine (fundierte) Leistung erbringt. Dabei bleibt die Sorgfaltspflicht des Coachs erhalten.

Inhalte des Vertrages sind im Wesentlichen:

  • Die Regelung von Anzahl, Dauer und Abstände der einzelnen Coaching-Sitzungen
  • Die Gesamtdauer des Coachings (sofern dies abschätzbar ist)
  • Die Orte, an denen das Coaching stattfinden soll bzw. kann
  • Die am Coaching beteiligten Personen
  • Die Geheimhaltungspflicht
  • Die Höhe des Honorars und der Spesen
  • Die Haftung des Coachs
  • Die Art der Rechnungsstellung und Zahlungsweise, Vereinbarungen über die Kosten für kurzfristig abgesagte Termine
  • Ggf. eine Erklärung, nicht zu einer Sekte zu gehören

Der Dienstvertrag wird nicht aus Misstrauen geschlossen (dann wäre grundsätzlich kein Coaching möglich), sondern um Verbindlichkeit zwischen den beteiligten Parteien zu schaffen.

Das Amtsgericht Kamen hat in einem Urteil vom 06.05.2005 (12 C 519/03) entschieden, dass ein formaler Vertrag nicht zwangsläufig schriftlich verfasst werden muss, um Gültigkeit zu besitzen.

Hintergrund des Urteils ist ein Fall, in dem es im Rahmen eines zunächst privaten Kontakts zwischen einem Coach und einer Führungskraft zu einem Besprechungstermin in einem Hotelseminarraum kam. Während des ca. dreistündigen Treffens wurden die berufliche Situation und Karrierefragen der Führungskraft thematisiert. Ein schriftlicher Vertrag wurde jedoch nicht vorab geschlossen. Im Nachgang bestritt die Führungskraft, dass es sich um ein berufliches Treffen gehandelt habe und weigerte sich, auch unter Verweis auf die fehlende schriftliche Vereinbarung, ein Honorar zu zahlen.

Das Amtsgericht Kamen war jedoch anderer Meinung und verneinte die Notwendigkeit eines ausdrücklichen oder gar schriftlichen Auftrages zu einem Coaching. Begründung: Dem Beratenen hätte durch das dienstliche Ambiente sowie der Tatsache, dass der Coach genau die Dienstleistung erbracht habe, die seinem Berufsbild entspricht, klar sein müssen, dass es sich nicht um einen privaten Termin gehandelt habe. Auch der Ablauf des Termins, das intensive gemeinsame Arbeiten und die Tatsache, dass für die Nutzung des Raums ein Entgelt an das Hotel zu bezahlen war, hätten einen geschäftlichen Charakter des Treffens nahe gelegt. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung ging das Gericht unter Bezugnahme auf einen Sachverständigen schließlich von einer Vergütung in einem Rahmen von 115 bis 300 Euro Nettostundensatz aus.

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Hans Olbert (2018)
Rechtshandbuch für Training, Beratung und Coaching
Bonn: managerSeminare
ISBN: 978-3-95891-041-6

Der psychologische Vertrag

Neben dem formalen Dienstvertrag gibt es zwischen Coach und Klient noch einen „psychologischen“ Vertrag, der die individuellen Spielregeln des gemeinsamen Arbeitsbündnisses festlegt. Dazu gehört insbesondere, welche Bereiche in dem Coaching thematisiert werden sollen und welche nicht. Unangemessene Erwartungen des Klienten sollten an dieser Stelle geklärt werden, z.B., dass dem Klienten keine Arbeit abgenommen oder eine Dienstleistung an ihm vollzogen wird. Die Aushandlung des psychologischen Vertrags und der Beziehung zum Klienten ist stets ein individueller Vorgang, da die Personen und Situationen in jedem Coaching unterschiedlich sind. Häufige Inhalte und Bedingungen des psychologischen Vertrags sind (neben den zu diesem Zeitpunkt bereits geklärten Grundvoraussetzungen):

  • Eine gemeinsame Basis bzgl. der ideologischen Orientierung
  • Die Bereitschaft zum selbstkritischen Hinterfragen der eigenen Werte
  • Die Bereitschaft, sich ernsthaft mit persönlichen Themen auseinanderzusetzen, insbesondere betrifft dies
    1. die Bereitschaft, die eigene Person, Situation und Verhalten zu reflektieren
    2. die Einsichtsfähigkeit (selbstverschuldete Probleme anerkennen und die Verantwortung dafür zu übernehmen)
    3. den Willen, das eigene Verhalten zu ändern
    4. den Glauben an die Wirksamkeit und Notwendigkeit des Coachings
  • Die Erwartungen an das Coaching und den Coach (Vorannahmen, Befürchtungen, Ziele, Absichten)
  • Das Vorgehen im Coaching (nicht-manipulative Methoden und Umgangsformen, die gegenseitigen Respekt ausdrücken)
  • Das Ausmaß der angestrebten Veränderung
  • Die realistischen Möglichkeiten und Grenzen des Coachings
  • Die Bereiche, die im Coaching außen vor bleiben sollen („Tabu-Zonen“)
  • Der Umgang mit dem Klienten außerhalb des Coachings, wenn man sich z.B. zufällig privat trifft

Der psychologische Vertrag ist flexibel, d.h. er kann von beiden Seiten jederzeit nachverhandelt werden, wenn dies notwendig bzw. für den Coaching-Prozess sinnvoll erscheint. Bestimmte Vertragspunkte sind jedoch nicht beliebig änderbar, z.B. ob die Grundvoraussetzungen für Coaching gegeben sind.

Literatur

David Ebermann

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